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Ehescheidung

Die Scheidung einer Ehe wird ausschließlich durch das Familiengericht ausgesprochen. Andere Informationen, die durch das „Internet wandern“ wie Scheidung durch Notar oder durch ein Internetverfahren sind falsch.

Das Amtsgericht wird von einem Ehepartner, der durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss, angerufen. Der andere Ehepartner kann sich entscheiden selbst einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen oder dem Scheidungsantrag seines Partners ohne Rechtsanwalt zuzustimmen. Allerdings umfasst diese Zustimmung keine eigene Antragsstellung bezüglich anderer Fragen, wie beispielsweise Unterhalt, Vermögen, etc..

Beide Partner müssen vor Gericht erscheinen, sich mittels Ausweisen identifizieren und die Heiratsurkunde und eventuell den Ehevertrag vorlegen.

Im Verbund mit dem Scheidungsantrag können kostengünstig weitere Anträge zum Unterhalt, zur elterlichen Sorge und zur Vermögensauseinandersetzung gestellt werden. Auch kann eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zur Protokoll des Gerichts gegeben werden. Diese Vereinbarung dürfen die Ehegatten inhaltlich selbst bestimmen und ohne jeglichen Streit die gewünschte Regelung herbeiführen. Hierbei unterstützen wir Sie als beauftragter Rechtsanwalt zur Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Soweit keine ehevertragliche Regelung zuvor getroffen wurde, findet die Auseinandersetzung der Altersvorsorge (Versorgungsausgleich) von Amts wegen durch das Gericht statt. Alle weiteren Fragen des Vermögensausgleichs oder Unterhalts ggf. auch der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder werden nur auf Antrag eines Ehepartners vom Gericht behandelt.

Insbesondere Ehepartnern, die ein gewisses Vermögen während der Ehe erwirtschaftet haben, empfehlen wir mindestens eine kurze anwaltliche Beratung in Bezug auf die Auseinandersetzung dieses Vermögens im Vorfeld einzuholen.

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens werden normalerweise hälftig geteilt, dies gilt aber nicht für den nur von einer Partei beauftragten Rechtsanwalt. Zur Berechnung der Kosten können Sie uns gern fragen.

Sollten Sie die Kosten zu unserer Beauftragung oder für das Scheidungsverfahren nicht aufbringen können, helfen wir Ihnen bei der Beantragung der staatlichen Verfahrenskostenhilfe. Hierzu wird benötigt ein Nachweis über Ihre Einkünfte (z.B. Verdienstabrechnung, Ersparnisse), ein Nachweis über Ihre Ausgaben (z.B. Miete, Unterhaltszahlungen, Darlehen).

 

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