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Kosten

Alternativ und soweit dies zweckmäßig ist, schließen wir vor Aufnahme unserer Tätigkeit mit unseren Mandanten eine Vereinbarung (Pauschal- oder Zeithonorar) über die jeweils anfallende Vergütung. Dies dient insbesondere dazu ein auffälliges Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der dafür nach der Höhe des Gegenstandswerts (RVG) anfallenden Gebühren zu vermeiden.


Selbstverständlich können Sie auch bei uns eine Erstberatung für Verbraucher erhalten. Diese ist unabhängig vom Wert des Streitgegenstands nach oben hin mit EUR 190,- (netto) „gedeckelt“ (§ 34 RVG).
Eine solche Erstberatung ist besonders in Familien-, Vertrags- und Erbsachen sinnvoll, um Schaden vom Mandanten abzuwenden. Sie dient einer ersten Sichtung des Sachverhalts und einer Information der Mandantschaft und dauert einmalig maximal eine Stunde.

Soweit Sie nur eine sehr kurze Frage haben, die auch nicht mit der Sichtung umfang-reichen Materials verbunden ist, kann auch eine Vergütung in Höhe von EUR 50,- (netto) vereinbart werden. Für eine solchen Anfrage liegt die Dauer der Besprechung aber deutlich unter einer Stunde.


In jedem Fall können wir, soweit der Umfang des Auftrags festliegt, jederzeit über die entstehenden Kosten auch im Vorfeld sprechen und Auskunft erteilen.

Im Erfolgsfall werden die Kosten unserer Vergütung vom Gericht der Gegenseite auferlegt, mit der wir dann auch abrechnen.

Übrigens, Sie können Ihren Auftrag jederzeit beenden und sind dann auch nur verpflichtet, die bis dahin aufgewandte Arbeit und die damit angefallenden Kosten zu bezahlen.

Bundesrechtsanwaltskammer Stichwort Gebühren (link)

 

Fragen Sie uns nach den Kosten!

 

 

 

Wir berechnen unsere Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).Hierzu zählt auch, dass wir Sie, soweit nötig, bei der Beantragung von staatlicher Verfahrenskostenhilfe unterstützen und diese dann abrechnen.

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