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Pflichtteil

Der sogenannte Pflichtteil ist ein Geldanspruch, den der Gesetzgeber einem nahen Verwandten (beispielsweise Ehegatten oder Kindern) zubilligt. Wenn nämlich der Erblasser mittels Testament einen nahen Verwandten von der Erbfolge ausschließt, soll dieser nach dem Gesetz dennoch mit einem „kleinen Anteil“ am Nachlass beteiligt werden.

 

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe geworden ist, bekommt er lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben.

 

Außenstehenden, beispielsweise Banken, müssen dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft über das Vermögen des Verstorbenen erteilen, daher muss ein Auskunftsanspruch gegen den Erben geltend gemacht und durchgesetzt werden. Es versteht sich, dass in Streitfällen eine anwaltliche Beratung und auch Hilfe bei der Durchsetzung vor Schaden bewahren kann.

 

Achtung:

Der Anspruch auf Durchsetzung des Pflichtteils verjährt in drei Jahren. Hat der Pflichtteils-berechtigte nicht innerhalb dieser Zeit sein Pflichtteilsrecht geltend gemacht, kann der Erbe den Einwand der Verjährung erheben und eine Auszahlung verweigern. Die Berechnung von Fristen sollten Sie im Zweifel von einem Fachmann überprüfen lassen.

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