Elterliche Sorge / Umgang
Zwischen unverheirateten und verheirateten Paaren stellt sich im Trennungsfall häufig die Frage nach dem Kontakt, dem Aufenthalt und der „Mitbestimmung“ bezüglich gemeinsamer Kinder. Unsere Hilfe und anwaltliche Anstrengung dient hier in erster Linie dem Wohl der Kinder. Die Kinder lieben fast immer beide Eltern, sie möchten sich nicht entscheiden müssen. Daher ist es aus anwaltlicher Sicht besonders wichtig, den Partnern zu einer gemeinsamen Entscheidung, bei der jeder Teil ein bisschen nachgeben muss, zu verhelfen.
Eine solche Einigung betrifft:
Die Elterliche Sorge
Dieses ist „das Überrecht / die Überpflicht“ der Eltern, sie entsteht mit der ehelichen Geburt eines Kindes bei beiden Elternteile per Gesetz, mit der nichtehelichen Geburt für die Mutter. Die elterliche Sorge kann durch Erklärung auf den unverheirateten Vater übertragen werden.
Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Des Weiteren umfasst das Sorgerecht die Pflicht, sich tatsächlich um das tägliche, leibliche und seelische Wohl eines Kindes zu kümmern, Entscheidungen für seine Außenkontakte wie Kinder garten, Schule, etc. und seinen Lebensweg bis zur Volljährigkeit zu treffen.
Ein Anteil dieser elterlichen Sorge ist auch das Recht, den Aufenthalt und Umgang mit sich und anderen zu bestimmen.
Die elterliche Sorge wird im Scheidungsfall von den Familiengerichten in der Regel bei beiden Eltern belassen, um den tatsächlichen und rechtlichen Kontakt zwischen den Elternteilen und dem Kind aufrecht zu erhalten. Dies dient auch der Sicherheit des Kindes, falls ein Elternteil vorzeitig verstirbt. Damit wird darüber hinaus dokumentiert, dass die Elternrolle trotz Trennung der Partner aufrecht erhalten bleibt.
Dass dieses bei persönlichen Verletzungen manchmal schmerzt und schwer zu akzeptieren ist, steht außer Frage. Ein Anwaltsgespräch über Ihre ganz persönliche Situation und eine individuelle Regelung führt erfahrungsgemäß zu einer akzeptablen Lösung für unsere Mandantin / unseren Mandanten.
In extrem gelagerten Fällen, kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge einem Elternteil entziehen und nur dem anderen Elternteil oder sogar dem Jugendamt übertragen. Hierbei ist es sinnvoll anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da diese Verfahren eher langwierig sind und auf Stellungnahmen der Jugendämter und Sachverständigen basieren.
Den Aufenthalt der minderjährigen Kinder
Hierbei wird das sogenannte Wechselmodell bei den Eltern immer beliebter. Es stößt jedoch häufig organisatorisch und wirtschaftlich an gewisses Grenzne, wenn es sich um mehrere Geschwister handelt. Auch lehnen manche Kinder den turnusmäßigen Umzug zum anderen Elternteil im fortgeschrittenen Alter ab.
Der Umgang der Kinder mit dem anderen Partner und den Großeltern
Erfahrungsgemäß wird die Trennung der Eltern von Kindern besser verkraftet, je unkomplizierter und selbstverständlicher der Umgang mit dem anderen Elternteil und auch den anderen Familienmitgliedern gehandhabt wird.
Freie Besuchsmöglichkeiten auch während der Woche, zwischen den Eltern ohne Sticheleien vereinbarte Schulferien und Urlaubsreisen sowie gemeinsame Besuche zu Schulfesten dienen der guten Akzeptanz einer neuen Lebenssituation. Dieser Idealfall kann leider nicht von allen Eltern ermöglicht werden. Daher sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, die zunächst der Klarstellung der Rechte und Pflichten auch gegenüber dem Partner dient. Erst wenn keine Einigung herbeigeführt werden kann, muss eine gerichtliche Festsetzung der Umgangszeiten beantragt werden, um dem Kind den Kontakt zu beiden Eltern und den Großeltern zu erhalten.