Vorsorgevollmachten & Patientenverfügung
Diese Erklärungen entfalten ihre Wirkung zu Lebzeiten des Verfassers. Sie richten sich an verschiedene Adressaten und sind dadurch voneinander zu unterscheiden. Es spielt hierbei keine Rolle, ob Sie diese Erklärungen in getrennten Urkunden abgeben oder in einer Urkunde zusammenfassen. Eine Trennung hat lediglich praktische Erwägungen.
Der äußeren Form nach dürfen die Erklärungen maschinengeschrieben oder vorgedruckt sein, sie müssen aber mindestens erkennen lassen für wen die Erklärung gilt und wann der Verfasser sie ausgestellt und handschriftlich unterschrieben hat. Auch sollte die Erklärung möglichst aktuell sein (ca. zwei Jahre), daher sollte man sie in regelmäßigen Zeitabständen erneut lesen, ggf. korrigieren und wieder mit einem Datum und einer Unterschrift versehen.
Sie finden im Internet diverse Formulierungen der Landes- und Bundesjustizbehörden, die laufend der neuesten Rechtssprechung angepasst sind. Wir helfen Ihnen gern diese Formulierungen auszudrucken und mit Ihnen auszufüllen. Dabei gilt es in jedem Fall so detailreich wie möglich Festlegungen zu treffen und die rechtlichen und tatsächlichen Folgen dieser Erklärungen verstanden zu haben. Das Ausfüllen benötigt viel Zeit, wir nehmen sie uns gern für Sie.
Die Patientenverfügung ist eine Erklärung gegenüber dem behandelnden Arzt
Die Vorsorgeverfügung richtet sich an das Gericht, welches über die Einrichtung einer Betreuung entscheiden muss.
Die Generalvollmacht wendet sich an viele verschiedene Empfänger z.B. Vermieter etc.