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Unterhalt

Das Gesetz kennt verschiedene Arten von Unterhalt, die teilweise rechtlich verschieden ausgestaltet sind.
Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist oft Anlass für Streitigkeiten, sie basiert auf gesetzlichen Regelungen und richterlichen Entscheidungen, deren Fülle für den Verbraucher schwer zu überschauen ist.

Kindesunterhalt

Die engste Abhängigkeit begründet das minderjährige Kind zu seinen Eltern. Hier besteht fast immer ein Unterhaltsanspruch, die zahlungsverpflichteten Eltern sind zur Erwerbstätigkeit und Betreuung verpflichtet und können auch nur einen sehr niedrigen „Selbstbehalt“ einwenden.

Wie hoch sich eine Unterhaltsverpflichtung bemisst, hängt vom Einkommen des Verpflichteten ab. Wir helfen Ihnen gern, das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“ zu ermitteln, welches Grundlage für eine Pflicht zur Unterhaltszahlung ist. Es empfiehlt sich genau in diesem Punkt mindestens eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen, da die zu Grunde liegende Rechtsprechung sehr umfangreich ist.

Auch das volljährige Kind, welches sich noch in Ausbildung befindet, hat einen Unterhaltsanspruch oder Unterhaltsergänzungsanspruch, der sich als Zahlungsanspruch gegen beide Eltern richtet. Hier ist die jeweilige Leistungsfähigkeit und damit die Höhe des Zahlungsanteils zu ermitteln.

Ehegattenunterhalt

Ehegatten oder Lebenspartner schulden einander während der Dauer ihrer Partnerschaft wechselseitig Unterhalt. Dieser kann als Beitrag zum Lebensunterhalt durch Geld oder/und Hausarbeit erbracht werden.

Häufig wird die Frage nach Unterhalt erst dann strittig, wenn die Ehegatten oder Partner sich getrennt haben - Trennungsunterhalt - oder wenn eine rechtskräfige Scheidung bzw. Aufhebung der Partnerschaft erfolgt ist. Die Rechtsprechung zur Höhe, zum Zahlungsgrund und auch zur Befristung eines dann eventuell bestehenden Unterhaltsanspruchs ist ständig im Fluss. Daher bietet es sich an, hierzu mit uns eine kurze Abklärung Ihrer Situation durchzuführen.

Elternunterhalt

Leider können ältere Menschen häufig nicht allein die Kosten für eine fremde Betreuung oder Pflege aufbringen. In einem solchen Fall haben sie einen unmittelbaren Unterhaltsergänzungs-anspruch gegen ihre Kinder oder sogar Enkelkinder. Oftmals wird auch beschämt dieser Anspruch nicht eingefordert, sondern die Sozialbehörden in Anspruch genommen. Da aber die Gemeinschaft aller Steuerzahler auch nicht die Lasten aller „zahlungspflichtiger Kinder „ übernehmen kann, wird der Unterhaltsanspruch auf die zahlende Sozialbehörde übergeleitet. Dies hat zur Folge, dass dann die Familienmitglieder wieder in Regress genommen werden.

Auch beim Elternunterhalt gilt, dass in einem ersten Schritt das bereinigte Nettoeinkommen des Zahlungsverpflichteten und sein einzusetzendes Vermögen ermittelt werden müssen. Erst in einem zweiten Schritt sind dann die durchaus großzügigen Abzüge für den Selbstbehalt und damit dann die Zahlungsverpflichtung festzustellen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass eine Beratung der Abklärung zahlreicher Einzelfragen dient und hilft, Klarheit über die Zahlungsverpflichtung zu gewinnen.

 

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